
Heilpraktiker Michael Komm - München
Heilpraktiken und energetische Naturheilkunde
Laut Heilpraktikergesetz vom 17.02.1939 hat ein Heilpraktiker in Deutschland die Erlaubnis eigenständige Untersuchungen und Behandlungen durchzuführen.
Für einen Besuch beim Heilpraktiker benötigen Sie kein Rezept und keine Überweisung eines anderen Arztes. Ein Physiotherapeut hingegen ist „weisungsgebunden“, weswegen Sie für die Behandlung ein Rezept von Ihrem Haus- oder Facharzt benötigen.
Ein Heilpraktiker arbeitet außerhalb des gesetzlichen Krankensystems und wird im Regelfall privat bezahlt. Die Kosten werden jedoch aber immer öfter im Rahmen der GebüH (Gebührenverordnung für Heilpraktiker) von Privat- und Zusatzversicherungen übernommen. Fragen Sie daher vor Behandlungsbeginn bei Ihrer Kasse nach. Seit Neuestem übernehmen bestimmte GKV anteilig die Kosten für die Osteopathiebehandlungen.
Ein Heilpraktiker bedient sich, teils auch alternativer und sehr effektivvoller Methoden, um den Patienten bei verschiedensten Lebensprozessen zu unterstützen und Anleitungen zu geben.
Mir ist es aus menschlicher Sicht wichtig Ihnen mitzuteilen, dass ich gerne geduzt werde, daher können Sie mich gerne gleich mit Michael ansprechen – anschreiben und zweitens, dass Energie immer nur positiv wirkt, außer weniger Erstverschlimmerungen die aber zeitlich begrenzt sind. Also ist der einzige Stress von Ihnen Selbst erzeugt oder Angst vor Energiearbeit von Ihren Verwandten übers Familiensystem mitgenommen. Es gäbe für alles auf der Seelenebene eine Lösung, nur nicht für jeden Menschen!
Behandlungsmethoden
Als zertifizierter Heilpraktiker und Osteopath biete ich Ihnen in meiner Praxis u.a. folgende Behandlungsmethoden und Weiterbildungen an:
- Heilpraktiker
- Osteopath – BAO & BVO
- Kinesiologie
- Energiearbeiter – Heilsbringer mit der lichtvollen Geistwelt und allen lichtvollen Helfern, die man sich nur vorstellen kann.
- Rückverbindungen RV zum ursprünglichen Potential bis zur 13. mit jeweils 2 Sitzungen
- Unterschiedliche Weiterbildungen für energetisch-mediale Heiler
- Die Nahrungsergänzungsmittel mit oder ohne Vitalstoffbetreuung werden durch Energiearbeit + RV ausnahmslos ersetzt!
Allgemeines zum Heilpraktikergesetz
HprG Bundesrecht 30.1 Seite 12, 13 etc.
2. Beschränkungen der Erlaubnis, Zulassungssperren
– Nicht zugelassen ist der Heilpraktiker zur Ausübung der Heilkunde im „Umherziehen“ (siehe §3 und die Erläuterungen dort)
– Ausübung der Zahnheilkunde u.a. die zahnärztliche Tätigkeit ist damit auf „Zähne, Mund und Kiefer“ beschränkt. Arbeitet somit ein Zahnarzt ganzheitlich und betrachtet den restlichen Körper dazu, so muss er auch Humanmedizin studieren.
– Indikationsstellung und Vornahme des Schwangerschaftsabbruchs i.S. der §§218 ff. StGB; beides ist nur Ärzten gestattet.
– Die Entnahme von menschlichen Organen, Organteilen oder Geweben zu den im Transplantationsgesetz genannten Zwecken.
– die Leichenschau durchzuführen, vgl. Art. 2 Abs. 2 des Bayer. Bestattungsgesetzes und die entsprechenden Vorschriften in den übrigen Ländern
– Vornahme einer künstlichen Befruchtung, die Übertragung eines menschlichen Embryos auf eine Frau und weitere fortpflanzungsmedizinische Maßnahmen (§§9, 11 Embryonenschutzgesetz).
– Vornahme von Kastrationen (§2 Abs. 1 Gesetz über die freiwillige Kastration und andere Behandlungsmethoden).
– Durchführung von Geburtshilfe/Geburten sind außer in Notfällen nicht gestattet.
– Feststellung und Behandlung übertragbarer Krankheiten (§2 Nr. 3 IfSG), und zwar der in §6 Abs. 1 Satz 1 Nm. 1, 2 und 5 und §34 Abs. 1 IfSG genannten sowie der auf Grund des §15 Abs. 1 durch Rechtsverordnung in die Meldepflicht einbezogenen Krankheiten, sexuell übertragbaren Krankheiten, Infektionen (§2 Nr. 1 IfSG), auch dann, wenn der Krankheitserreger in §7 IfSG und in einer Rechtsverordnung nach §15 Abs. 1 IfSG nicht ausdrücklich genannt ist. …
Der ausnahmslose Arztvorbehalt in Bezug auf die Untersuchung und Behandlung von „Krankheiten und Leiden der Geschlechtsorgane“ gem. §9 Abs. 1 des Gesetzes zur Bekämpfung von Geschlechtskrankheiten ist mit der Aufhebung dieses Gesetzes ab 1.1.2001 (Art.5 Abs.1 Nr.2 Seuchenrechtsneuordnungsgesetz vom 20.7.2000, BGBI. I, S.1045 entfallen, soweit nicht das seither geltende Infektionsschutzgesetz Befugnisgrenzen für Heilpraktiker zieht. Für die Behandlung von Krankheiten der Geschlechtsorgane gelten ansonsten die allgemeinen für Heilpraktiker maßgeblichen Verhaltens- und Sorgfaltsregeln.
WICHTIGER RECHTLICHER HINWEIS
Sie finden eine ausführliche Beschreibung zu verwendeten Titeln, möglichen Risiken der Behandlungen und den Erfolgsaussichten, auf dieser: Seite

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